BGH Beschluss 9.6-2015 Zuhälterei § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB

Dieses Thema im Forum "Dies und Das aus dem Rotlichtviertel" wurde erstellt von marleen2010, 31. Juli 2015.

  1. von marleen2010
    marleen2010

    marleen2010 Mitglied

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    Gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich strafbar, wer seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält.

    In allen Varianten muss vom Täter ein bestimmender Einfluss auf das Opfer genommen werden; eine bloße Unterstützung der Prostitutionsausübung reicht – auch mit Blick auf die Intention des Gesetzgebers bei dem am 1.01.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostitution1 – nicht aus.

    Erforderlich ist vielmehr ein Verhalten des Täters, das geeignet ist, die Prostituierte in Abhängigkeit von ihm zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, sie zu nachhaltiger Prostitutionsausübung anzuhalten oder ihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nachhaltig zu beeinflussen2.

    Kontrollmaßnahmen, wie sie auch einem Arbeitgeber möglich sind, müssen von dirigierenden Handlungen im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB abgegrenzt werden3. Beim Überwachen geht es um eine andauernde Kontrolle der Geldeinnahmen, der Buchführung und der Preisgestaltung für die sexuellen Dienstleistungen, die eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Prostituierten bewirken kann, welche ihr eine Lösung aus der Prostitution erschwert.

    Das Bestimmen der Umstände der Ausübung der Prostitution muss zur Erfüllung des Tatbestands gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB in einer Weise erfolgen, dass sich die Prostituierte den Weisungen nicht entziehen kann. Freiwilliges Akzeptieren von Bedingungen schließt dirigierende Zuhälterei in diesem Sinne aus.

    Das Bestimmen der Umstände der Ausübung der Prostitution muss zur Erfüllung des Tatbestands gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB in einer Weise erfolgen, dass sich die Prostituierte den Weisungen nicht entziehen kann. Freiwilliges Akzeptieren von Bedingungen schließt dirigierende Zuhälterei in diesem Sinne aus.

    Vorgaben des Zuhälters zu Zeit, Ort und Preis der Prostitutionsausübung sowie seine Werbung im Internet stellen weder eine Kontrolle dar, die geeignet gewesen wäre zu verhindern, dass sich die Frauen aus der Prostitution lösten, noch sind die Umstände der Prostitutionsausübung mit einer entsprechenden Wirkung vom Zuhälter bestimmt worden.

    Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Juni 2015 – 2 StR 75/15

    http://www.rechtslupe.de/strafrecht/zuhaelterei-397144
     
  2. von Madrid85
    Madrid85

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  3. von marleen2010
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  4. von Madrid85
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    Zuletzt bearbeitet: 31. Juli 2015
  5. von latinalover
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  6. von RHW
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  7. von Madrid85
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