Schadensersatzansprüche und Recht auf Leistung

Dieses Thema im Forum "Dies und Das aus dem Rotlichtviertel" wurde erstellt von Madrid85, 5. Januar 2019.

  1. von Madrid85
    Madrid85

    Madrid85 Mitglied

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    Hallo,

    aufgrund des sehr guten Beitrages von Jupp41031 im Theard "Aktuelles zu Gerichtsprozessen mit Rotlichtbezug"bezogen auf den folgenden Prozes vor dem Amtsgericht München

    https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/muenchen/presse/2018/104.php

    Vorweg sei gesagt, dass bei Fällen mit einem Prostitutionsbezug, im Gegensatz z. B. bei einem Anwalts-, Arzt-oder eines anderen Termins, der Vertrag nicht auf Grundlage des BGB geschlossen wird, ein solcher Vertrag würde nach den Regelungen des BGB
    als sittenwidrig angesehen, somit wäre das Rechtgeschäft nichtig. Aber hierzu wurde vom damaligen Gesetzgeber eine Art Abhilfe geschaffen.

    Der rot-grüne Gesetzgeber von damals hat daher das Prostitutionsgesetz noveliert.

    https://www.gesetze-im-internet.de/prostg/BJNR398310001.html


    Ich zitiere mal die relevanten Paragraphen


    §1 Satz 1 ProstG
     
    Zuletzt bearbeitet: 5. Januar 2019
  2. von Jupp41031
    Jupp41031

    Jupp41031 Gesperrt

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  3. von Madrid85
    Madrid85

    Madrid85 Mitglied

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